Hausordnung

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben im Rahmen der Hausgemeinschaft, den Schutz jedes Bewohners sowie die Erhaltung des Hauseigentums und gilt uneingeschränkt für alle Mitglieder der Hausgemeinschaft. Die Hausordnung verpflichtet alle Mitglieder der Hausgemeinschaft zur gegenseitigen Rücksichtnahme, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Anwesen. Sie verpflichtet zur pfleglichen Behandlung sämtlicher Mieträume und -flächen einschließlich der Gemeinschaftseinrichtungen und sonstiger Anlagen sowie zur größtmöglichen Reinlichkeit. Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.

  • Ruhestörender Lärm ist in und außerhalb der Wohnung, d.h. im gesamten Gebäude ebenso wie in Hof und Garten und auf sonstigen Grundstücksflächen zu vermeiden. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten, d.h. tagsüber in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr geboten.
  • Rundfunk- und Fernsehempfang, das Abspielen von CDs, DVDs und sonstigen Tonträgern sind nur in Zimmerlautstärke gestattet.
  • Das Spielen von Instrumenten hat zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie zwischen 21.00 Uhr und 9.00 Uhr grundsätzlich zu unterbleiben; das tägliche Musizieren darf 2 Stunden täglich nicht überschreiten.
  • Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen und zur Beachtung der Ruhezeiten anzuhalten.
  • Das Grillen auf Balkonen oder Dachterrassen ist nicht gestattet.
  • Im Interesse aller Mitglieder der Hausgemeinschaft ist mit Wasser, Heizenergie und Strom sparsam und verantwortungsbewusst umzugehen.
  • Im Interesse aller Mitglieder der Hausgemeinschaft ist nach Möglichkeit der Anfall von Abfällen nach Möglichkeit gering zu halten und die Abfalltrennung zu beachten, soweit entsprechende Mülltonnen und –Container vorgehalten werden.
  • Aus Sicherheitsgründen sind insbesondere Haupteingangstüren, Kellereingänge, Garagenzufahrten und Hoftüren zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr abzuschließen. Sonstige Türen und Fenster sind insbesondere bei Abwesenheit, Unwetter und Kälteeinbruch geschlossen zu halten.
  • Gebäude- und Hofeingänge, Flure und Treppen müssen als Fluchtwege zur Verfügung stehen und sind grundsätzlich freizuhalten. Kinderwagen, Rollatoren, sonstige Gehhilfen und Rollstühle sind hiervon ausgenommen, soweit sie Fluchtwege nicht versperren und andere Hausbewohner nicht unzumutbar behindern.
  • Das Lagern von feuergefährlichen oder Ausdünstungen verursachenden Stoffen auf dem Speicher oder im Keller ist nicht gestattet.
  • Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen und nur in die jeweils vorgesehenen Mülltonnen und -container zu entsorgen. Sondermüll und Sperrgut ist bei den dafür vorgesehenen städtischen Wertstoffhöfen und sonstigen zuständigen Stellen eigenständig und auf eigene Kosten abzuliefern oder kostenpflichtig abholen zu lassen.
  • Gefahren und Störungen jeglicher Art, insbesondere von Versorgungsleitungen sind unverzüglich dem zuständigen Versorgungsunternehmen und dem Vermieter anzuzeigen. Bei Gasgeruch dürfen elektrische Schalter nicht betätigt und offenes Licht nicht verwendet werden; es sind die Fenster zu öffnen und der Haupthahn der Gasversorgung im Anwesen umgehend zu schließen.
  • Bei Frostgefahr sind Maßnahmen gegen das Einfrieren wasserführender Leitungen zu treffen und eine entsprechende Temperatur an den Heizkörpern zu gewährleisten.
  • Aus Fenstern, von Balkonen und Dachterrassen und auf Fluren darf nichts ausgeschüttelt oder ausgegossen oder herab geworfen werden. Gegenstände, die nicht befestigt sind, dürfen auf Fensterbrettern, Balkonbrüstungen u.Ä. nicht abgestellt werden.
  • Blumenkästen und sonstige Behältnisse für Pflanzen müssen auf Fensterbänken, Balkonen oder Dachterrassen so angebracht werden, dass Gefährdungen auch bei Unwettereinwirkung ausgeschlossen sind; ansonsten ist die Anbringung entsprechender Behältnisse nicht gestattet. Beim Wässern von Pflanzen sind Belästigungen anderer Hausbewohner und Beschädigungen des Hauseigentums zu unterlassen, die durch herabtropfendes oder die Wände herab laufendes Wasser verursacht werden.
  • Der Betrieb von Spülmaschinen, Wasch- und Trockengeräten in den Mieträumen ist nur dann gestattet, wenn funktionssichere, fach- und standortgerecht angeschlossene Geräte verwendet werden.
  • Fahrzeuge jeder Art und sonstige Gegenstände dürfen innerhalb und außerhalb des Gebäudes grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen abgestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollatoren, sonstige Gehhilfen und Rollstühle; diese sind jedoch dergestalt abzustellen, dass Fluchtwege nicht versperrt und andere Bewohner nicht unzumutbar behindert werden.
  • Das Grundstück darf von Fahrzeugen jeglicher Art nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden.
  • Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Grundstück weder gewaschen noch dürfen Reparaturen oder Ölwechsel durchgeführt werden.
  • Die Anbringung von Antennen, Satellitenschüsseln und anderer Empfangseinrichtungen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.
  • In den Mieträumen wie auch in den gemeinschaftlich genutzten Räumen ist für ordnungsgemäße Lüftung und Beheizung zu sorgen.
    Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile und Außenflächen sind pfleglich zu behandeln und sauber zu hinterlassen.
  • Gemeinschaftlich genutzte Geräte wie Waschmaschinen und Trockner sind nur nach Maßgabe der im Wasch- bzw. Trockenraum ausliegenden Betriebsanleitungen zu bedienen. Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  • Im Gebäude und auf dem Grundstück ist größtmögliche Sauberkeit zu wahren.
  • Ist hinsichtlich der Treppenhausreinigung, der Reinigung der Flure und sonstiger gemeinsam genutzter Gebäudeteile und Außenanlagen mietvertraglich eine gesonderte Vereinbarung getroffen, müssen die Mieter im Wechsel mit den übrigen Mitgliedern der Hausgemeinschaft die Reinigung nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan übernehmen und eigenverantwortlich ausführen bzw auf ihre Kosten von einem Dritten ausführen lassen.
  • Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.
  • Das Schlachten von Tieren ist in jeglicher Art und Weise auf den Grundstücken verboten.

Diese Hausordnung ersetzt die Hausordnung in der Fassung aus dem Jahr 1979.
Nidda, 01.08.2018
Pierre Benjamin Balser, Geschäftsführer